Bezüglich der Waffe ist mit der Vorinstanz auf die Erstaussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er diese am Vortag der Tat, d.h. am Freitag, übernommen hat. An der oberinstanzlichen Einvernahme blieb der Beschuldigte zwar dabei, die Waffe am Samstag übernommen zu haben (pag. 3438, Z. 37 f.), brachte aber erstmals vor, L.________ habe am Freitag plötzlich bei ihm geklingelt und angeboten, dass er ihm die Waffe im Wert von CHF 3'000.00 abkaufen könne (pag. 3438, Z. 30 ff.). Da er vor der Vorinstanz noch angegeben hatte, L.________ gefragt zu haben, ob er eine Waffe habe (pag. 1667, Z. 9 f.), verstrickte er sich somit in einen weiteren Widerspruch.