24 (pag. 422, Z. 329 ff.). Auf konkrete Nachfrage sagte sie weiter, sie hätten etwas gestritten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er die Tochter solche Sachen frage. Aber so richtig gestritten hätten sie nicht (pag. 1628, Z. 45 f.). Gestützt auf diese Angaben hatte es sich demnach um eine Auseinandersetzung gehandelt, es hat aber kein eigentlicher Streit stattgefunden. Bezüglich der Waffe ist mit der Vorinstanz auf die Erstaussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er diese am Vortag der Tat, d.h. am Freitag, übernommen hat.