1677, Z. 29 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Nicht klar ist demgegenüber, ob es am Donnerstag vor der Tat zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zu einem Streit kam. Die Straf- und Zivilklägerin gab an, der Beschuldigte sei eifersüchtig gewesen und habe auch die Tochter wieder ausgefragt. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie stehe jetzt auf eigenen Beinen und müsse ihm keine Auskunft geben. Er habe sie immer wieder angerufen und deswegen habe sie ihn blockiert