(Land) in den Ferien gewesen und wenn sie mit anderen Männern gesprochen habe, sei er eifersüchtig gewesen. Aufgrund seiner Gesundheit sei körperlich nichts mehr zwischen ihnen gegangen. Er habe dann immer das Gefühl gehabt, sie würde fremdgehen (pag. 418, Z. 181 ff.). Habe sie mit einem Arbeitskollegen Spass gehabt, sei das gar nicht gegangen (pag. 1631, Z. 18 f.). Die pauschale Angabe des Beschuldigten, er sei eifersüchtig bezüglich seiner Kinder, gegenüber der Straf- und Zivilklägerin sei er nicht eifersüchtig (pag. 1677, Z. 29 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten.