der externen Festplatte). Die diesbezügliche Begründung des Beschuldigten, wonach er geschaut habe, ob die Straf- und Zivilklägerin die von ihm erstellten Fotos der gemeinsamen Tochter auf Facebook geladen habe, verfängt nicht. Einerseits vermag sie die unzähligen Suchanfragen auf Instagram und Google nicht zu erklären und andererseits ist hierfür nicht eine Vielzahl an täglichen Aufrufen des Facebook- Profils nötig. Die Suchabfragen sind vielmehr als Ausdruck des von Eifersucht getriebenen Kontrollbedürfnisses des Beschuldigten zu verstehen, der stets wissen wollte, was die Straf- und Zivilklägerin tat bzw. mit wem sie sich umgab.