421, Z. 289 ff.). Weitere Indizien, die für eine solche Eifersucht sprechen, sind die vorinstanzlich zitierten Aussagen von J.________ und die Auswertung des Web-Verlaufs des Mobiltelefons des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geht dem Web- Verlauf hervor, dass der Beschuldigte – teilweise mehrfach täglich – auf Facebook, Instagram und Google nach der Straf- und Zivilklägerin und J.________ suchte. Allein zwischen dem 23. und 25. Januar 2020 sind über 260 solcher Eingaben ersichtlich (vgl. Extraktionsbericht des Web-Verlaufs, abrufbar unter ________ der externen Festplatte).