23 und Zivilklägerin, sondern auch zahlreiche andere Beweismittel belegen – wie die Vorinstanz schlüssig darlegte – die stark ausgeprägte Eifersucht des Beschuldigten und dessen Kontrollbedürfnis. Wer eine finanzielle Pendenz (welche vorliegend nicht erstellt ist) erledigen will, versucht nicht, die Schuldnerin über 50 Mal am Tag telefonisch zu kontaktieren, ruft mehrfach am Arbeitsplatz an, fährt an den Arbeitsplatz der Schuldnerin und wartet spät abends auf dem Parkplatz vor ihrem Domizil. Ebenfalls erscheint schwer nachvollziehbar, sich aus einem solchen Grund eine Waffe zu beschaffen.