Auf diese sorgfältigen, ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist auszuführen, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin in den zwei Tagen vor der Tat unzählige Male kontaktiert, weil sie ihm geraume Zeit zuvor Geld entwendet habe, lebensfremd und abwegig sind. Nicht nur die Aussagen der Straf-