406 Z. 74 f.) alleine benutzten AC.________ (Marke) wurde eine Patronenhülse gefunden, die gemäss Rapport Forensik vom 21.04.2020 vor dem Vorfall mit der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgeschossen worden sein muss (pag. 571 «Schlussfolgerung»). Auch wenn der Beschuldigte angibt, er habe diese Patrone im Auto nicht verschossen (Ev StA vom 02.12.2020, pag. 406 Z. 74 ff.), gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten, dass es nicht der Beschuldigte gewesen wäre, der die Patrone im Auto verschossen hat; zumal er selber angibt, er habe den AC.________ (Marke) alleine benutzt. Die Patronenhülse kann nicht ohne Schussabgabe ins Auto gelangen. Die neue Aussage des Beschuldigten an der Hauptver-