Noch weniger glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, dass er die Waffe erst am Samstagmorgen übernommen habe. Da keine anderen Anhaltspunkte zur Waffenübergabe vorliegen, ist gestützt auf die tatnäheren Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Waffe am Freitag, 24.01.2020, übernommen hat. Am Donnerstag, 23.01.2020, oder vorher hatte der Beschuldigte bereits ein Treffen mit dem Waffenüberbringer, er übernahm die Waffe aber damals noch nicht. Im Fahrzeug des vom Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen (Ev. StA vom 02.12.2020, pag. 406 Z. 74 f.) alleine benutzten AC.