Der Beschuldigte gab immer an, dass er am Donnerstag entschieden habe bzw. die Idee gehabt habe, eine Waffe zu besorgen und den Waffenübergeber kontaktiert habe. Bei dieser Ausgangslage macht die Aussage des Beschuldigten vom 02.12.2020 keinen Sinn, wonach er mit dem Waffenübergeber am Freitag um 20.00 Uhr persönlich Kontakt gehabt habe, die Waffe aber erst um Mitternacht übernommen habe. Noch weniger glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, dass er die Waffe erst am Samstagmorgen übernommen habe.