Konkret zur Waffe ist noch folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab in seinen Einvernahmen an, er habe die Waffe zuvor von einem Bekannten besorgt. Dafür hätte er CHF 3'000.00 bezahlen müssen. Der Bekannte habe ihm die Waffe bereits geladen übergeben (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 383 Z. 358 ff.; Ev. Hafteröffnung, pag. 399 Z. 348 ff.; Ev. StA vom 02.12.2020, pag. 406 Z. 54 ff.). Wann er erstmals Kontakt mit der Person hatte, die ihm die Waffe übergeben hat, und wann er die Waffe übernommen hat, geht aus den Aussagen des Beschuldigten nicht klar hervor. So gab er in der Einvernahme vom 25.01.2020 an, er habe die Waffe vor ein paar Tagen von einem Bekannten zu erhalten versucht.