466 ab 16.08 Uhr) und J.________ ass anschliessend auch bei der Zeugin das Abendessen. Die Aussagen der Zeugin Q.________ und von J.________ werden dadurch bestätigt, dass letztere angibt, sie habe ihre Mutter am Nachmittag des 24.01.2020 bei der Arbeitsstelle angerufen und ihr dies mitgeteilt. Entsprechendes sagt auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ aus (pag. 421 Z. 311 ff.). Ihre Tochter habe sie an diesem Freitag um ca. 15.00/16.00 Uhr bei ihrer Arbeitsstelle angerufen und ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie nach Hause bringe. (pag. 422 Z. 319 ff.).