Die Aussagen des Beschuldigten, dass er die Tochter um ca. 20.30 Uhr der Zeugin (Tagesmutter) übergeben habe (pag. 396 Z. 250 f.), stimmen nicht mit den Angaben der Tochter (pag. 463 ab 15.30 Uhr und ab 15.31 Uhr) und den Aussagen der Zeugin Q.________ (pag. 435 Z. 130 ff.; pag. 445 f. Z. 139 ff.) überein, aus welchen übereinstimmend hervorgeht, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 24.01.2020 unüblicherweise die Zeugin Q.________ kontaktiert und dieser mitgeteilt hat, dass er die Tochter zu ihr bringe. Zudem brachte die Zeugin Q.________ J.________ zu deren Tanztraining am Abend um 18.00 Uhr (Aussagen Tochter, pag. 466 ab 16.08 Uhr) und J.________ ass anschliessend auch bei der Zeugin