Zum Ablauf am Freitagnachmittag ist festzuhalten, dass der Beschuldigte J.________ am Nachmittag des 24.01.2020 bei sich hatte und mit dieser zur Raststätte AB.________ (Ortschaft) fuhr. Dies lässt sich seinen Aussagen (pag. 400 Z. 395 ff.) und den Aussagen der Tochter (pag. 463 ab 15.23 Uhr) sowie den Antennenstandorten des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 341 f und pag. 737, wonach der Beschuldigten wahrscheinlich in der Zeit von 14.28 Uhr bis 14.57 Uhr auf dem Rastplatz AB.________(Ortschaft) war) entnehmen. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er die Tochter um ca. 20.30 Uhr der Zeugin (Tagesmutter) übergeben habe (pag.