Antennenstandorte: pag. 740). Es stellt sich die Frage nach dem Grund dafür, dass der Beschuldigte am Freitagabend auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin gewartet hat. Nach dem Gesagten gab es hierfür keine Rechtfertigung. Was auch immer der Plan des Beschuldigten gewesen ist – die Waffe hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeführt – musste für ihn klar sein, dass die Zeugin Q.________, welche ihn entdeckt hatte, die Straf- und Zivilklägerin vorwarnen würde. Was letztlich wohl der Grund gewesen ist, dass er sich wieder vom Parkplatz entfernte, kurz bevor die Straf- und Zivilklägerin nach Hause gekommen ist.