davon aus, dass es die Zeugin Q.________ war, die den Beschuldigten im Auto auf dem Parkplatz ansprach und dieser ihr gegenüber angab, er habe mit der Straf- und Zivilklägerin abgemacht, dass er dieser den Pass zurückbringe. Weiter geht das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugin Q.________ davon aus, dass der Beschuldigte ihren Vorschlag, gemeinsam auf die Straf- und Zivilklägerin zu warten, ablehnte und nach kurzer Zeit nach Hause fuhr. Dies lässt sich auch den Antennenstandorten entnehmen, wonach der Beschuldigten spätestens ab 23.21 Uhr wieder zu Hause war (Anzeigerapport: pag. 341; Antennenstandorte: pag. 740).