464 ab 15.35 Uhr und ab 15.34 Uhr). Auch die Straf- und Zivilklägerin gab an, dass der Beschuldigte, als sie ihn auf der Heimfahrt angerufen habe, ihr gesagt habe, er wolle ihr nur den Pass und das Geld geben (pag. 423 Z. 364 ff.). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin Q.________, der Straf- und Zivilklägerin sowie von J.________ geht das Gericht davon aus, dass Letztere zwar ihre Geigennoten beim Beschuldigten zu Hause vergessen hat, der Beschuldigte aber nicht mit der Zeugin Q.________ abgemacht hatte, dass er diese vorbeibringt. Der Beschuldigte gab der Zeugin Q.________ denn auch keine Geigennoten ab. Das Gericht geht aufgrund der genannten übereinstimmenden Aussagen