Z. 254 ff.; Ev. StA vom 02.12.2020, pag. 408 Z. 141 ff.). Sieht man sich die Aussagen der Zeugin Q.________ hierzu an, dann wusste diese nichts davon, dass der Beschuldigte auf dem Parkplatz auf sie warten würde, um ihr die Geigennoten zu übergeben. Sie gibt an, den Beschuldigten zunächst gar nicht bemerkt zu haben, und erst, nachdem J.________ sie auf ihn aufmerksam gemacht habe, zu diesem gegangen zu sein. Der Beschuldigte habe ihr keine Geigennoten gegeben. Als Grund für sein Warten habe er gesagt, er warte auf die Straf- und Zivilklägerin, damit er dieser den Pass übergeben könne (pag. 446 Z. 164 ff.; pag. 446 Z.