396 Z. 254 ff.). Als Grund, warum er auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin war, nannte der Beschuldigte, dass die Tochter die Geigennoten bei ihm vergessen habe und er diese der Zeugin Q.________ auf dem Parkplatz übergeben habe. Er habe dies der Zeugin Q.________ telefonisch angekündigt gehabt und habe von der Zeugin Q.________ mitgeteilt erhalten, wann diese die Tochter zum Schlafen in die Wohnung bringen würde. Die Aussage der Zeugin Q.________, wonach er ihr auf dem Parkplatz gesagt habe, er wolle der Straf- und Zivilklägerin den Pass geben, verstehe er nicht. Er sage die Wahrheit (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 396 f. Z. 254 ff.;