Dies geht auch aus den Aussagen der Zeugin Q.________ hervor, welche angab, der Beschuldigte habe im Auto auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Strafund Zivilklägerin gewartet, als sie gegen 22.45 Uhr J.________ zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin C.________ gebracht habe (pag. 445 f. Z. 139 ff.). Auch die Tochter gab an, die Zeugin Q.________ habe sie um ca. 22.00 Uhr nach Hause gebracht und der Beschuldigte sei damals dort im Auto gesessen (pag. 463 f. ab 15.31 Uhr). Der Beschuldigte selber führte auf Nachfrage aus, er habe die Tagesmutter um ca. 22.00 Uhr auf dem Parkplatz getroffen (pag. 396 Z. 254 ff.).