Z. 8 ff.). Diese Aussage wird insofern gestützt, als bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ersichtlich ist, dass die Straf- und Zivilklägerin diesen am 24.01.2020 um 23.20 Uhr für knapp zwei Minuten angerufen hat (und um 14.55 Uhr für eine Minute). Aus den Antennenstandorten des Mobiltelefons des Beschuldigten geht weiter hervor, dass er sich in der Zeit von mindestens 22.29 Uhr bis um 22.35 Uhr in der Nähe der Wohnung von C.________ aufhielt und ab spätestens 23.21 Uhr wieder zu Hause war (Anzeigerapport: pag. 341; Antennenstandorte: pag. 740 und 742). Dies geht auch aus den Aussagen der Zeugin Q.__