Weiter bestätigen die Aussagen der Zeugin Q.________ und die Antennenstandorte des Mobiltelefons des Beschuldigten, dass dieser sich am 24.01.2020 an den Arbeitsort von C.________ begeben hat. Deren Aussage, wonach der Beschuldigte auf dem Parkplatz vor dem Arbeitsort gewartet habe und sie Angst vor ihm gehabt habe (pag. 422 Z. 344 ff.), werden zudem durch die in den Akten vorliegende Gesprächsaufnahme zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Polizeinotruf gestützt (vgl. Gesprächsaufnahme REZ, pag. 348). Unbestrittenermassen kam es beim Arbeitsplatz zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zu keinem direkten Treffen (Aussagen Beschuldigter dazu: pag.