Die Aussagen der Zeugin Q.________ sowie die unzähligen Telefonanrufe des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin C.________ sowie an ihrem Arbeitsplatz unterstützen deren Aussagen, dass der Beschuldigte am 23.01.2020 eifersüchtig reagiert habe, weshalb sie ihn blockiert habe. Dass sie am späten Abend des 23.01.2020 zahlreiche Fotos vom Geburtstagsfest ihrer Tochter an den Beschuldigten geschickt hat, wobei der Geburtstag ihrer Tochter ca. 3 Monate zurücklag (J.________, geb. .________(Datum)), untermauert die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte wegen der Fotos eifersüchtig reagiert habe.