409 Z. 165 f.). Den Antennenstandorten des Telefons des Beschuldigten lässt sich weiter entnehmen, dass dieser um 20.51 Uhr und um 20.52 Uhr in AA.________ (Ortschaft)/Z.________(Ortschaft) unterwegs und damit in der Nähe des Arbeitsplatzes der Straf- und Zivilklägerin war (siehe Anzeigerapport auf pag. 341 und Antennenstandorte: pag. 738 f.). Die Strafund Zivilklägerin gab hierzu an, sie habe den Beschuldigten um ca. 21.45 Uhr auf dem Parkplatz in Z.________(Ortschaft) gesehen (pag. 422 Z. 325 ff.). Die Aussagen der Zeugin Q.__