Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte wegen des Profilbildes eifersüchtig war, und annahm, es könnte sich um den neuen Freund der Straf- und Zivilklägerin handeln. Die Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung hierzu, wonach er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Foto (Mann im Spiegel) nur gefragt habe, ob dies der Neffe der Straf- und Zivilklägerin sei (Protokoll HV, pag. 1668 Z. 26 f.), ist unglaubhaft.