1642 ff.). Diese Tatsachen untermauern die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie dem Beschuldigten mit den Fotos des Geburtstagsfotos habe beweisen sollen, dass dieses Foto mit dem «Mann im Spiegel» vom Fest der Tochter sei. Zudem schickte sie ihm noch ein Foto von Y.________ mit dessen Freundin. Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte wegen des Profilbildes eifersüchtig war, und annahm, es könnte sich um den neuen Freund der Straf- und Zivilklägerin handeln.