, S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Straf- und Zivilklägerin gab an, sie habe den Beschuldigten am Donnerstag, 23.01.2020 auf ihrem Mobiltelefon blockiert, weil dieser eifersüchtig gewesen sei. Angefangen habe es, indem er ihr das Foto mit dem Mann im Spiegel eingezoomt und als Screenshot geschickt habe, wobei sie zuerst gedacht habe, der Beschuldigte hätte eine Videoüberwachung eingerichtet. Danach habe sie bemerkt, dass es sich um ihr Profilbild gehandelt habe (vgl. Protokoll HV, pag. 1628 Z. 27 ff. sowie Vorhalte pag. 1639).