Die Betreuung der gemeinsamen Tochter scheint folglich gut funktioniert zu haben. Schliesslich bestätigte keine der ebenfalls einvernommenen Personen, dass die Straf- und Zivilklägerin der gemeinsamen Tochter zu wenig zu Essen gegeben oder sie geschlagen und beschimpf hätte, wie der Beschuldigte behauptet hatte (pag. 385, Z. 490 ff.; pag. 394, Z. 168). Demgegenüber sagte die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft aus, die Beziehungsprobleme hätten angefangen, als sie an einem anderen Ort angefangen habe, zu arbeiten. Sie habe sich beruflich etwas abgenabelt und eine Ausbildung bei der X.________ gemacht.