18 Spielball benutzt und sie ihm vorgehalten worden sei, als unglaubhaft. Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Tochter regelmässig sehen und mehrmals pro Woche betreuen konnte. Es wäre gar vorgesehen gewesen, dass er sie nach dem Besuch in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin am Tattag das Wochenende über zu sich genommen hätte. Die Betreuung der gemeinsamen Tochter scheint folglich gut funktioniert zu haben.