Der Beschuldigte bestätigte das Darlehen in der Höhe von CHF 15'000.00, machte jedoch geltend, er habe ihr dies bereits im Jahr 2018 zurückgegeben, als sie Geld für die Anzahlung eines Fahrzeuges benötigt habe (pag. 1671, Z. 25 ff.). Eine umfassende Beweisführung bezüglich der finanziellen Differenzen zwischen den Parteien kann mangels Relevanz im vorliegenden Verfahren unterbleiben. Fest steht jedenfalls, dass es keine Anzeichen gibt, wonach die finanziellen Differenzen eskalierten.