187). Das mit dem Geld habe schon länger gedauert, es sei nicht nur um ein paar Rappen gegangen (pag. 1669, Z. 15 f.). Sie hätten offene Mietzinsrechnungen und Betreibungen gehabt. Er habe den Mietzins bezahlt, aber die Straf- und Zivilklägerin schulde ihm noch Geld (pag. 377, Z. 52 ff.). Oberinstanzlich gab er zu Protokoll, rund um den 25./26./27. des Monats, wenn der Lohn ausbezahlt werde, hätten sie des Öfteren Probleme gehabt, da die Straf- und Zivilklägerin ihm versichert habe, dass sie das Geld gebe, dies dann aber nicht mache (pag. 3438, Z. 16 ff.). Bereits vor der Vorinstanz hatte er angegeben, sie hätten jeden Monat Ende des Monats Probleme gehabt.