17 (pag. 1673, Z. 28 f.), ist unglaubhaft. Denn ein derartiges Abstützen wird weder von der Straf- und Zivilklägerin, noch von Q.________ oder von J.________ geschildert. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, befand sich der Beschuldigte sodann nicht in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. E. 11.5.6). Viel mehr als seine gesundheitliche Situation dürfte den Beschuldigten die Trennung von seiner ehemaligen Partnerin beschäftigt haben. Zwar schien er die gemeinsame Erziehung der Tochter, nicht aber das Ende der Beziehung zu akzeptieren.