nicht in einem sehr schlechten physischen und psychischen Zustand. Daran ändert auch seine oberinstanzliche Aussage, wonach er einen Monat vor dem Ereignis in suizidaler Absicht 30 Schlaftabletten eingenommen habe und nach W.________ (Klinik) eingewiesen worden sei (pag. 3439, Z. 24 ff.), nichts. Obwohl der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt an gesundheitlichen Problemen litt (vgl. der ärztliche Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit [pag. 7 ff.]; pag. 298 ff.), war es ihm ohne weiteres möglich, die Tochter zu betreuen und selbstständig Auto zu fahren.