1635, Z. 16 f. und Z. 21 ff.). Zudem lebten die Parteien bereits seit dem Jahre 2019 nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung und es bestand eine räumliche Distanz. Dass er sich in einer grossen Verzweiflung um den Verlust der Lebenspartnerin und das Zurücklassen in einem desolaten Gesundheitszustand befunden habe, bringt nicht der Beschuldigte, sondern seine Verteidigung vor (pag. 3462). Ferner befand sich der Beschuldigte nach Überzeugung der Kammer und entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 3461) nicht in einem sehr schlechten physischen und psychischen Zustand.