weder wird dies vom Beschuldigten derart geschildert, noch lassen die Akten oder die übrigen Aussagen einen solchen Schluss zu. Vielmehr führten die Parteien eine konfliktbehaftete Beziehung, wie sie in vielen gescheiterten Beziehungen mit dem Berührungspunkt eines gemeinsamen Kindes der Fall ist. Davon, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten schikaniert und gedemütigt habe, wie die Verteidigung vorbringt (pag. 3462), kann keine Rede sein. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin waren die Handgreiflichkeiten und Beleidigungen vielmehr gegenseitig (vgl. pag. 418, Z. 174 f.; pag. 420, Z. 277; pag. 1635, Z. 16 f. und Z. 21 ff.).