Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, es sei die schwierige Vorgeschichte der Parteien als Paar zu würdigen. Das Leben des Beschuldigten sei von dauernden Streitereien und subjektiv empfundenen Demütigungen geprägt gewesen und bei der Tat habe es sich um eine schlimme Kurzschlussreaktion im Rahmen eines andauernden Konflikts gehandelt. Die Aussagen des Beschuldigten würden auf eine erhebliche Konfliktsituation hindeuten (pag.