Gestützt auf diese Aussagen ist für das Gericht erwiesen, dass der Beschuldigte nach dem Auszug der Straf- und Zivilklägerin aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 2019 seine Tochter oft und regelmässig sehen und sie betreuen durfte und dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten die gemeinsame Tochter nicht vorenthalten hat. Weiter geht das Gericht gestützt auf diese Aussagen aus, dass die Erklärung des Beschuldigten, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin zur Tat getrieben habe, weil sie die gemeinsame Tochter als Spielball benutzt habe und ihm diese wegen der Geldgeschichte vorenthalten habe, und dass die Straf- und Zivilklägerin ihm am Freitag, 24.01.2020, telefo-