476 Z. 97 ff.). Gestützt auf diese Aussagen ist für das Gericht erwiesen, dass der Beschuldigte nach dem Auszug der Straf- und Zivilklägerin aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 2019 seine Tochter oft und regelmässig sehen und sie betreuen durfte und dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten die gemeinsame Tochter nicht vorenthalten hat.