495 Z. 106 ff.). Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin, U.________, verneinte gleichfalls, dass diese die gemeinsame Tochter J.________ als Spielball und Druckmittel gegen den Beschuldigten verwendet habe (Ev. StA vom 24.03.2021, pag. 1190 f. Z. 121 ff., 135 f.). Schliesslich bestätigte auch die Schwester der Straf- und Zivilklägerin, V.________, dass der Beschuldigte die gemeinsame Tochter immer sehen durfte, dies insbesondere auch kurz vor dem Vorfall vom 25.01.2020, wobei am 25.01.2020 vorgesehen gewesen sei, dass J.________ mit dem Beschuldigten nach Hause gehe (Ev. StA vom 25.02.2020, pag. 475 f. Z. 87-95; pag. 476 Z. 97 ff.).