Auch die Zeugin Q.________ bestätigte, dass der Beschuldigte seine Tochter immer sehen könne, er diese jeweils von Freitag bis Sonntag habe und er diese am Freitag vor dem Vorfall gehabt und unvorhergesehenerweise zurückgebracht habe. Weiter sei für den Tattag vorgesehen gewesen, dass sie nach der Passübergabe in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin C.________ zum Beschuldigten nach Hause gehe (pag. 433 Z. 48 ff.; pag. 435 Z. 130 ff.; pag. 444 Z. 86 f., Z. 104 ff.). Die erwachsene Tochter des Beschuldigten, T.________, gab ebenfalls an, sie hätte nie mitbekommen, dass J.________ nicht mehr zum Beschuldigten hätte gehen dürfen (Ev. StA vom 25.02.2020, pag. 495 Z. 106 ff.).