15 ne eigene Wohnung und wollte ja den Auszug. Da es sich um eine neue Aussage handelte und sonst immer die Aussage war, dass die «Entwendungen» im Jahr 2016 stattgefunden hätten, wird auf diese neu gemachten, unglaubhaften Aussagen nicht abgestellt. Erstellt aufgrund der übereinstimmenden Aussagen ist sodann (Beschuldigter pag. 397 Z. 302 f. und pag. 394 Z. 158 ff.; Straf- und Zivilklägerin pag. 418 Z. 175 ff.), dass die Straf- und Zivilklägerin im Mai 2019 zusammen mit der gemeinsamen Tochter heimlich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.