Zudem mussten auch zukünftige Mietzinse bezahlt werden. Die Beiden war damals ein Paar und hatten eine Tochter. Auch sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle nicht in E.________(Ortschaft) Geld beziehen, weshalb sie dann das Geld in R.________ (Ortschaft) bezogen habe (Protokoll HV, pag. 1630 Z. 24 ff.), vor dem Hintergrund des damals gegen den Beschuldigten laufenden Strafverfahrens nachvollziehbar. Weiter ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin noch CHF 22'000.00 auf dem Konto belassen und nicht alles bezogen hat.