Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden zudem noch ein Paar und die Straf- und Zivilklägerin arbeitete – gemäss ihren Aussagen aufgrund der Vorgaben des Beschuldigten (siehe ihre Aussagen dazu: pag. 416 Z. 95 ff.; pag. 417 Z. 154 ff.) – nicht. Was hingegen nicht nachvollziehbar erscheint, dass sie die Kreditkarte in der U-Haft erhalten haben soll. Zwar handelt sich bei den CHF 18'000.00 (pag. 1131 f.), welche von der Kreditkarte bezogen wurden, um einen hohen Betrag, aber der Beschuldigte war damals bereits rund 3 Monate in Untersuchungshaft, womit bereits mindestens drei Mietzinse zu bezahlen waren. Zudem mussten auch zukünftige Mietzinse bezahlt werden.