Sieht man sich das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 29.04.2021 an (pag. 1310 ff., insbes. 1313), dann stellt man fest, dass der Beschuldigte von mehreren Anwälten vertreten wurde, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht. Diese gibt auch an, sie habe Geld benötigt für Leasingraten für die Waschmaschine und den Tumbler und diese mit der Kreditkarte bezahlt (pag. 417 Z. 129 ff.). Auch dies scheint glaubhaft. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden zudem noch ein Paar und die Straf- und Zivilklägerin arbeitete – gemäss ihren Aussagen aufgrund der Vorgaben des Beschuldigten (siehe ihre Aussagen dazu: pag.