pag. 386 Z. 508 ff.; StA Ev. vom 02.12.2020, pag. 409 Z. 158, Z. 187 ff.; pag. 409 Z. 170; pag. 409 Z. 193). Die Straf- und Zivilklägerin gab hingegen glaubhaft an, dass sie den PIN Code für die Kreditkarte von Geschäftspartnern des Beschuldigten in AD.________(Land) habe besorgen und damit einen privaten Anwalt für den Beschuldigten für das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht habe bezahlen müssen (StA Ev. vom 02.03.2020, pag. 417 Z. 129 ff.). Sieht man sich das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 29.04.2021 an (pag.