, S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits ausgeführt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin C.________ im 2009 kennengelernt haben, als letztere für den Beschuldigten zu arbeiten begann. Sie wurden danach ein Paar und mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung wurde die gemeinsame Tochter J.________ am .________ (Datum) geboren. Festzuhalten ist noch, dass die Straf- und Zivilklägerin zu Beginn der Beziehung 2009 .________ (Alter)-jährig gewesen ist und der Beschuldigte da 21 Jahre älter war.