Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Wie nachfolgenden noch dargelegt wird, imponieren die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von Q.________ durch Detailreichtum, lebensnaher sowie schlüssiger Schilderungen und weisen eine Vielzahl an Realitätskriterien auf. Sie gaben jeweils zu, wenn sie etwas nicht wussten und räumten Erinnerungslücken ein (die Straf- und Zivilklägerin: pag. 428, Z. 564; pag. 429, Z. 603; pag. 1625, Z. 18 f.; Q.________: pag. 436, Z. 205;