_ seien konstant, detailliert und mit Nebensächlichkeiten bestückt gewesen. Sie hätten zugegeben, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnten und hätten beide den Beschuldigten nicht schlechter gemacht. Eine Absprache zwischen den beiden sei nicht möglich gewesen, da die erste Aussage von Q.________ direkt nach der Tat erfolgt sei, als die Straf- und Zivilklägerin noch operiert worden sei. Der Beschuldigte hingegen habe variierende Aussagen gemacht (pag. 2085, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.