2084 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz verzichtet auch die Kammer darauf, die Aussagen der Beteiligten zusammenzufassen. Auf diese wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Ebenso werden die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel direkt in die Beweiswürdigung integriert. 11.5 Konkrete Würdigung durch die Kammer 11.5.1 Vorbemerkungen zur Aussagewürdigung Die Vorinstanz erwog zunächst, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von Q.________ seien konstant, detailliert und mit Nebensächlichkeiten bestückt gewesen.